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730.220 FAVOPF CH-GR

Art. 9 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Berechnung der Beiträge

Ressourcenausgleich (RA)
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Art. 9 FAV · Berechnung der Beiträge

1. Die RA-Finanzierungsbeiträge und die RA-Ausstattungsbeiträge werden jährlich im Vorjahr des Ausgleichsjahres aufgrund der dem Grossen Rat zu beantragenden Ansätze berechnet.

2. Für Gemeinden mit einem Ressourcenindex zwischen 40 und 100 Punkten erfolgt ein progressiv wirkender Ausgleich. Der Tarif für die Progression ist so festzulegen, dass der Ausgleichssatz mit fallendem Ressourcenindex kontinuierlich steigt.

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