730.220
FAVOPF
CH-GR
Art. 8 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Verrechnungsverbot
Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 FAV · Verrechnungsverbot
1. Die aus dem Finanzausgleich resultierenden Leistungen können nicht gegenseitig verrechnet werden, dies auch nicht mit Forderungen unter anderen Rechtstiteln. Ausgenommen sind korrigierte Werte gemäss Artikel 7a.