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730.220 FAVOPF CH-GR

Art. 8 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Verrechnungsverbot

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 8 FAV · Verrechnungsverbot

1. Die aus dem Finanzausgleich resultierenden Leistungen können nicht gegenseitig verrechnet werden, dies auch nicht mit Forderungen unter anderen Rechtstiteln. Ausgenommen sind korrigierte Werte gemäss Artikel 7a.

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