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730.220 FAVOPF CH-GR

Art. 7a Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Fehlerhafte Berechnungen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7a FAV · Fehlerhafte Berechnungen

1. Übersteigen die Korrekturen die Erheblichkeitsgrenzen gemäss Artikel 15a des Finanzausgleichsgesetzes, erfolgt ein korrigierter Beschluss der Regierung. Fehlerhafte Berechnungen sind unverzüglich zu korrigieren.

2. Die Korrekturen können mit den Beiträgen des Folgejahres verrechnet werden.

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