730.220
FAVOPF
CH-GR
Art. 7 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Ausserordentliche Verhältnisse
Allgemeine Bestimmungen
Art. 7 FAV · Ausserordentliche Verhältnisse
1. Wo die Datengrundlagen zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führen, kann die Regierung nach Anhören der Gemeinde Korrekturen vornehmen. Diese sind zweckmässig zu dokumentieren. Die Nachvollziehbarkeit ist sicherzustellen.