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730.220 FAVOPF CH-GR

Art. 7 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Ausserordentliche Verhältnisse

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 7 FAV · Ausserordentliche Verhältnisse

1. Wo die Datengrundlagen zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führen, kann die Regierung nach Anhören der Gemeinde Korrekturen vornehmen. Diese sind zweckmässig zu dokumentieren. Die Nachvollziehbarkeit ist sicherzustellen.

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