Art. 6 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Datengrundlagen
Art. 6 FAV · Datengrundlagen
1. Zur Ermittlung der einzelnen Masszahlen dienen folgende statistische Grundlagen (in Klammern: zuständige Dienststelle für Datenlieferungen)
a) * Einkommens- und Vermögenssteuern, Liquidationsgewinnsteuern und Aufwandsteuern der natürlichen Personen sowie Quellensteuern 3 und 4 Jahre vor dem Ausgleichsjahr (Steuerverwaltung);
b) Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen 3 und 4 Jahre vor dem Ausgleichsjahr (Steuerverwaltung);
c) * ...
d) * ...
e) * Steuerwerte der Liegenschaften zum Ansatz von 1,5 Promille per Ende des zweiten Jahres vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Immobilienbewertung);
f) Wasserzinsen 2 und 3 Jahre vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Energie und Verkehr);
g) Abgeltungsleistungen für Einbussen bei der Wasserkraftnutzung 2 und 3 Jahre vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Energie und Verkehr);
h) * ständige Wohnbevölkerung gemäss der eidgenössischen Statistik der Bevölkerung und der Haushalte (STATPOP) per Ende des dritten Jahres vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Wirtschaft und Tourismus);
i) * massgebende Anzahl steuerpflichtiger Personen per Ende des dritten Jahres vor dem Ausgleichsjahr (Steuerverwaltung);
j) Schülerzahl des Kindergartens und der Volksschule gemäss eidgenössischer Schülerstatistik und des Untergymnasiums nach Wohnort und Schulort für das letzte abgelaufene Schuljahr vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Volksschule und Sport);
k) Gesamtfläche abzüglich der Fläche für stehende und fliessende Gewässer und der weiteren unproduktiven Fläche gemäss Arealstatistik des Bundesamtes für Statistik (Amt für Wirtschaft und Tourismus);
l) eidgenössische Statistik über die Anzahl Einwohner in Streusiedlungen per Ende des dritten Jahres vor dem Ausgleichsjahr (Amt für Landwirtschaft und Geoinformation; GIS-Zentrale);
m) Strassenklassifizierung der Gemeindestrassen gemäss dem Bundesamt für Landestopografie (Amt für Landwirtschaft und Geoinformation; GIS-Zentrale);
n) Länge Kantonsstrasse innerorts (Tiefbauamt).
2. Die Daten sind so zu bereinigen, dass sie den definierten Bezugsgrössen des Finanzausgleichs entsprechen. Elemente, welche nicht dazu gehören, sind zu entfernen, offensichtliche Fehler zu korrigieren. Die entsprechenden Bereinigungen sind so zu dokumentieren, dass der Nachvollzug der Änderungen auch für Dritte gewährleistet ist.
3. Massgebend sind die jeweils Ende März letztverfügbaren Daten.
4. Die Dienststellen, welche Daten für die Berechnung des Ressourcenpotenzials und den GLA verwalten, liefern dem Amt die erforderlichen Angaben pro Gemeinde und im Total bis spätestens Ende April.