730.220
FAVOPF
CH-GR
Art. 5 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Einsichtsrecht
Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 FAV · Einsichtsrecht
1. Die Gemeinden erhalten auf Verlangen umfassende Einsicht in die für sie massgeblichen Berechnungsgrundlagen.