Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.220 FAVOPF CH-GR

Art. 5 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Einsichtsrecht

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 5 FAV · Einsichtsrecht

1. Die Gemeinden erhalten auf Verlangen umfassende Einsicht in die für sie massgeblichen Berechnungsgrundlagen.

← Art. 4 FAV Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Zuständigkeit Art. 6 FAV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →