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Art. 4 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Termine

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 FAV · Termine

1. Die Regierung legt das Ressourcenpotenzial, den Ressourcenindex, die Finanzierungs- und Ausstattungsbeiträge für den RA sowie die Beiträge für den GLA jeweils bis spätestens Ende August des dem Ausgleichsjahr vorausgehenden Jahres fest und teilt diese den Gemeinden mit.

2. Die vom Amt anzuweisenden Beiträge für den RA und für den GLA erfolgen jeweils in zwei gleich grossen Teilzahlungen mit Fälligkeiten 20. Juni und 20. Dezember. Fällt diese Valuta auf ein Wochenende, verschiebt sich die Fälligkeit auf den folgenden Montag. Die Rechnungen für die RA-Finanzierungsbeträge sind den betroffenen Gemeinden in der Regel zwei Monate vor der Fälligkeit zuzustellen.

3. Das Gesuch der Gemeinden um einen Beitrag aus dem SLA ist jeweils bis spätestens Ende April des dem Ausgleichsjahr folgenden Jahres einzureichen.

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