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730.220 FAVOPF CH-GR

Art. 3 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Ausgleichs- und Bemessungsjahre

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 FAV · Ausgleichs- und Bemessungsjahre

1. Das Ausgleichsjahr ist das Vollzugsjahr für den Ressourcen- und Lastenausgleich. Im Ausgleichsjahr werden die Ausstattungsbeiträge für den Ressourcenausgleich (RA) sowie die Beiträge für den Gebirgs- und Schullastenausgleich (GLA) ausgerichtet und die Finanzierungsbeiträge sind an den RA zu entrichten. Die Beiträge für den Lastenausgleich Soziales (SLA) werden im Folgejahr ausgerichtet.

2. Die Bemessungsjahre sind jene Jahre, welche als Grundlage für die Datenermittlung dienen. Die massgebenden Ressourcen basieren auf dem Durchschnitt der letzten zwei verfügbaren Jahre einschliesslich der Nachträge. Die massgebenden Stichtagsdaten basieren auf der letztverfügbaren Erhebung.

3. Bei Gemeindezusammenschlüssen, welche auf den Januar eines Ausgleichsjahres in Kraft treten, werden die Bemessungsgrundlagen der betroffenen Gemeinden aggregiert.

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