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Art. 2 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Aufgaben des Amtes

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 FAV · Aufgaben des Amtes

1. Das Amt koordiniert die Arbeiten mit jenen Dienststellen, welche Daten für den Finanzausgleich verwalten. Es erarbeitet die Entscheidungsgrundlagen für das Departement und für die Regierung.

2. Es nimmt die Auszahlungen der Beiträge vor. Davon ausgenommen sind die Beiträge des Lastenausgleichs Soziales. Es stellt den ressourcenstarken Gemeinden die Finanzierungsbeiträge für den Ressourcenausgleich in Rechnung.

3. Es prüft die Wirksamkeit des Finanzausgleichs und erstellt den Wirksamkeitsbericht. Es beauftragt die Gemeinden mit der Zustellung der benötigten Gemeindedaten und orientiert sie in geeigneter Form über die Funktionsweise und Wirkungen des Finanzausgleichs.

4. Es fördert Gemeindezusammenschlüsse und bereitet die Beschlüsse für Förderbeiträge vor.

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