Art. 19 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Wirksamkeitsbericht
Art. 19 FAV · Wirksamkeitsbericht
1. Die Regierung unterbreitet dem Grossen Rat periodisch einen Bericht über den Vollzug und die Wirksamkeit des Finanzausgleichs. Der Bericht zeigt, wie sich die Instrumente des Finanzausgleichs auswirken.
2. Der Bericht gibt jeweils für die analysierte Periode Auskunft über insbesondere
a) die Veränderung in der Verteilung der öffentlichen Aufgaben zwischen Kanton und Gemeinden sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den Handlungsspielraum und die Finanzen der Gemeinden;
b) die Entwicklung der Ressourcen der Gemeinden und ihrer Belastung durch die Erfüllung der notwendigen Aufgaben;
c) die Wirkung des Finanzausgleichs auf die Gemeindestrukturen;
d) die Erreichung der Ziele des Finanzausgleichs, insbesondere über die Entwicklung der Steuerbelastungsunterschiede;
e) die Zweckmässigkeit der Bemessungsgrundlagen für die Erfassung der Ressourcenstärke und der Sonderlasten sowie die Angemessenheit der Dotierung der Ausgleichsgefässe;
f) die jährliche Volatilität der Ausgleichsbeiträge sowie die bewilligten und abgelehnten Gesuche für ILA-Beiträge;
g) den Bedarf für eine Anpassung der Rechtsgrundlagen.
3. Der Bericht mit allfälligen Massnahmenvorschlägen kann dem Grossen Rat separat oder im Rahmen der Botschaft zum Budget oder der Jahresrechnung unterbreitet werden.