730.220
FAVOPF
CH-GR
Art. 18 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Beitragsgewährung und Zuständigkeit
Lastenausgleich - Individueller Härteausgleich für besondere Lasten (ILA)
Art. 18 FAV · Beitragsgewährung und Zuständigkeit
1. Der ILA-Beitrag wird in der Regel als einmaliger Beitrag gewährt. Er ist so festzulegen, dass die Gemeinde dadurch wirksam und nachhaltig entlastet wird.
2. Das Amt prüft das Gesuch und führt die erforderlichen Erhebungen durch. Es prüft insbesondere die Nachhaltigkeit der Beitragsverwendung.
3. Die Regierung entscheidet im Einzelfall über die Beitragsgewährung sowie über die Dauer und Stufe der besonderen Finanzaufsicht. Vorbehalten ist der erforderliche Kredit des Grossen Rates.