730.220
FAVOPF
CH-GR
Art. 16a Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Rückerstattung ungerechtfertigter Beiträge
Lastenausgleich - Lastenausgleich Soziales (SLA)
Art. 16a FAV · Rückerstattung ungerechtfertigter Beiträge
1. Entdeckt das kantonale Sozialamt, dass eine frühere Abrechnung zu einer ungerechtfertigten höheren Beitragsleistung des Lastenausgleichs Soziales geführt hat, kann die Differenz von der Gemeinde zurückgefordert werden.
2. Eine Rückforderung ist insbesondere dann angezeigt, wenn im Nachhinein unkorrekte Angaben entdeckt werden oder eine Rückzahlung an die Gemeinde die betroffene Abrechnungsperiode massgeblich beeinflusst hätte.
3. Liegt ein Fall von ungerechtfertigten Beiträgen vor, so verfügt das kantonale Sozialamt eine Korrektur.