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730.220 FAVOPF CH-GR

Art. 16 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Zuständigkeiten und Auszahlung

Lastenausgleich - Lastenausgleich Soziales (SLA)
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Art. 16 FAV · Zuständigkeiten und Auszahlung

1. Die von der gesuchstellenden Gemeinde nachgewiesenen Nettoaufwendungen sowie der Ausgleichsbeitrag werden vom kantonalen Sozialamt betreffend Anrechenbarkeit nach Risikogesichtspunkten geprüft. Das Sozialamt stellt dem Amt für Gemeinden bis spätestens Ende Juni die Unterlagen mit den Beitragsansprüchen der Gemeinden zu.

2. Die Regierung legt den Ausgleichsbeitrag bis spätestens Ende August fest.

3. Ausgleichsbeiträge unter 500 Franken werden nicht ausgerichtet.

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