Art. 15 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Massgebliche Berechnungsgrössen
Art. 15 FAV · Massgebliche Berechnungsgrössen
1. Massgeblich sind die tatsächlichen Ausgaben aufgrund von Unterstützungsleistungen und Alimentenbevorschussungen des Vorjahres gemäss den gesetzlichen Vorgaben.
2. Ansprüche auf Rückerstattungen des Bundes, anderer Kantone oder Dritter aus Unterstützungsleistungen, Alimentenbevorschussungen und Verwandtenunterstützungspflicht sowie auf Versicherungsleistungen sind durch die Gemeinden geltend zu machen. Diesbezügliche Einnahmen sind mit den massgeblichen Aufwendungen zu verrechnen.
3. Das massgebliche Ressourcenpotenzial entspricht jenem, welches die Regierung für den Ressourcenausgleich des Vorjahres festgelegt hat.
4. Entsteht aufgrund überjähriger Leistungen einmalig ein hoher Lastenausgleich Soziales und wird dieser nicht jährlich abgerechnet, wird das massgebliche Ressourcenpotenzial für dieselbe Zeitdauer berechnet, für welche die Leistungen erbracht worden sind.