730.220
FAVOPF
CH-GR
Art. 14 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Gesuch
Lastenausgleich - Lastenausgleich Soziales (SLA)
Art. 14 FAV · Gesuch
1. Eine Gemeinde, welche einen Ausgleichsbeitrag beansprucht, reicht dem kantonalen Sozialamt bis spätestens Ende April des Folgejahres ein Gesuch ein.
2. Die Gemeinde hat die massgeblichen Aufwendungen und Erträge sowie die Höhe des Ausgleichsbeitrags gemäss den Vorgaben des kantonalen Sozialamtes nachzuweisen.
3. Dem Gesuch sind ein entsprechender Auszug aus der Jahresrechnung sowie eine Vollständigkeitserklärung beizulegen. Liegt die Jahresrechnung Ende April noch nicht vor, müssen der Auszug und die Vollständigkeitserklärung bis zu einer vom kantonalen Sozialamt eingeräumten Frist nachgereicht werden.