730.220
FAVOPF
CH-GR
Art. 13 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - GLA bei Gemeindezusammenschluss
Lastenausgleich - Gebirgs- und Schullastenausgleich (GLA)
Art. 13 FAV · GLA bei Gemeindezusammenschluss
1. Führt ein Gemeindezusammenschluss zu einer substanziellen Einbusse an GLA-Mitteln, kann die Regierung der neuen Gemeinde - soweit nicht im einmaligen Förderbeitrag abgegolten - während längstens zehn Jahren einen GLA-Beitrag gewähren. Der jährliche Beitrag entspricht maximal dem Total der vom Zusammenschluss betroffenen Gemeinden im Jahr der Beitragszusicherung. Vorbehalten bleibt ein allfällig höherer Beitrag aufgrund der ordentlichen Neuberechnung.