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730.220 FAVOPF CH-GR

Art. 13 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - GLA bei Gemeindezusammenschluss

Lastenausgleich - Gebirgs- und Schullastenausgleich (GLA)
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Art. 13 FAV · GLA bei Gemeindezusammenschluss

1. Führt ein Gemeindezusammenschluss zu einer substanziellen Einbusse an GLA-Mitteln, kann die Regierung der neuen Gemeinde - soweit nicht im einmaligen Förderbeitrag abgegolten - während längstens zehn Jahren einen GLA-Beitrag gewähren. Der jährliche Beitrag entspricht maximal dem Total der vom Zusammenschluss betroffenen Gemeinden im Jahr der Beitragszusicherung. Vorbehalten bleibt ein allfällig höherer Beitrag aufgrund der ordentlichen Neuberechnung.

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