730.220
FAVOPF
CH-GR
Art. 12 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Berechnung des Beitrags
Lastenausgleich - Gebirgs- und Schullastenausgleich (GLA)
Art. 12 FAV · Berechnung des Beitrags
1. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Ausgleichsbeitrags bildet der Totalindex pro Gemeinde. Massgebend ist jener Indexwert, welcher 300 Punkte übersteigt. Der Indexüberschuss wird mit der Einwohnerzahl gewichtet. Für die Verteilung der GLA-Mittel auf die Gemeinden werden 10 Prozent des Ressourcenpotenzials multipliziert mit dem Ressourcenindex jeder Gemeinde berücksichtigt.
2. ...