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730.220 FAVOPF CH-GR

Art. 11 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Ermittlung Indexwerte

Lastenausgleich - Gebirgs- und Schullastenausgleich (GLA)
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Art. 11 FAV · Ermittlung Indexwerte

1. Die für die Verteilung der GLA-Mittel relevanten Masszahlen werden so in Indexzahlen umgerechnet, dass der jeweilige Index für sämtliche Gemeinden 100 Indexpunkte beträgt.

2. Die Teilindikatoren werden durch Standardisierung vergleichbar gemacht. Zur Standardisierung werden Indexwerte über 200 Punkte wie folgt angerechnet

a) Indexwerte von 200 bis 300 Punkten: 75 Prozent;

b) Indexwerte von 300 bis 400 Punkten: 50 Prozent;

c) Indexwerte von 400 bis 500 Punkten: 25 Prozent;

d) Indexwerte über 500 Punkte: 0 Prozent.

3. Der Totalindex entspricht der Summe der Teilindizes der drei Masszahlen.

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