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730.220 FAVOPF CH-GR

Art. 10 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Masszahlen

Lastenausgleich - Gebirgs- und Schullastenausgleich (GLA)
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Art. 10 FAV · Masszahlen

1. Zur Ermittlung von Sonderlasten aufgrund von Besiedlungsstruktur, Fläche und Topografie sowie Schülerquote werden drei Masszahlen im Sinne von Lastenindikatoren verwendet.

2. Die Masszahl Besiedlungsstruktur erfasst einerseits die Anzahl Einwohner pro Gemeinde, welche in dispersen Siedlungen bis 25, 50, 100 und 200 Einwohner leben und andererseits die produktive Fläche pro Einwohner. Diese beiden Indikatoren werden gleich stark gewichtet.

3. Die Masszahl Strassenlänge erfasst für jede Gemeinde Aufwandkategorien mit Normkosten für die Werterhaltung und den Betrieb pro Kilometer und Jahr, unterschieden nach Gemeindestrassen, Quartierstrassen und Kantonsstrassen innerorts. Pro Gemeinde werden die Normkosten pro Einwohner ermittelt.

4. Die Masszahl Schülerquote bemisst sich aufgrund der Anzahl Volksschüler inklusive Untergymnasialschüler pro Einwohner.

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