730.220
FAVOPF
CH-GR
Art. 1 Verordnung über den Finanzausgleich (FAV) - Zuständigkeit
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 FAV · Zuständigkeit
1. Das Amt für Gemeinden (Amt) ist für den Vollzug des Finanzausgleichs zuständig, soweit nicht eine besondere Zuständigkeit bestimmt ist.
2. Die Dienststellen, welche Daten für den Finanzausgleich verwalten, sorgen für das fristgerechte Bereitstellen der benötigten Daten und für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.