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Art. 9 Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Individueller Härteausgleich für besondere Lasten

Lastenausgleich
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Art. 9 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Individueller Härteausgleich für besondere Lasten

1. Die Regierung kann einer Gemeinde einen Sonderbeitrag gewähren, wenn die Gemeinde nachweist, dass sie durch ausserordentliche Verhältnisse oder Ereignisse übermässig belastet ist. Der Ausgleichsbeitrag setzt voraus, dass die Belastung von der Gemeinde nicht beeinflusst werden kann, im Lastenausgleich nicht berücksichtigt wird und durch Minderlasten nicht kompensiert werden kann.

2. Besondere Lasten liegen vor, wenn kumulativ folgende Sachverhalte vorliegen

a) die Pro-Kopf-Nettobelastung in der jeweiligen Ausgabenkategorie ist im Vergleich zur durchschnittlichen Belastung aller Gemeinden übermässig;

b) die ausserordentliche Belastung ist höher als 5 Prozent des eigenen Ressourcenpotenzials;

c) die gemäss Litera a und b übermässige Belastung führt zu einer nachhaltigen Störung des Finanzhaushalts.

3. Die Gemeinde hat ihre Möglichkeiten der Selbsthilfe in zumutbarem Masse auszuschöpfen. Dazu gehören insbesondere Massnahmen der Nutzung des Ertragspotenzials, der Ausgabenbeschränkung und der Strukturanpassung, das Erheben eines Steuerfusses von mindestens 100 Prozent der einfachen Kantonssteuer sowie das Erheben von Kausalabgaben zu längerfristig kostendeckenden Ansätzen.

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