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Art. 7 Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Gebirgs- und Schullastenausgleich

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Art. 7 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Gebirgs- und Schullastenausgleich

1. Der Kanton gewährt den Gemeinden, die durch ihre Besiedlungsstruktur, ihre geografisch-topografische Situation sowie ihre Schülerquote übermässig belastet sind, einen Ausgleich.

2. Der Ausgleich bemisst sich nach folgenden drei Masszahlen

a) Anzahl Einwohner in dispersen Siedlungen und Bevölkerungsdichte aufgrund der produktiven Fläche pro Einwohner (Besiedlungsstruktur);

b) Länge der Gemeindestrassen und Kantonsstrassen innerorts pro Einwohner nach Kostenkategorien gewichtet (Strassenlängen);

c) Anzahl Schüler pro Einwohner (Schülerquote).

3. Die Masszahlen werden je in eine Indexzahl umgerechnet und auf eine vergleichbare Basis gesetzt. Der Gesamtindex entspricht dem arithmetischen Mittel aus den drei Masszahlen.

4. Die Verteilung der Mittel auf die Gemeinden erfolgt unter Berücksichtigung eines Anteils von maximal 10 Prozent des Ressourcenpotenzials gemäss Artikel 4.

5. ...

6. Für Gemeinden, die sich zusammenschliessen, kann die Regierung die Ausgleichsbeiträge für eine Übergangsfrist von maximal 10 Jahren auf dem bisherigen Niveau zusichern.

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