730.200
FAGLPFLPFC
CH-GR
Art. 6 Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Ausstattung
Ressourcenausgleich
Art. 6 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Ausstattung
1. Sämtliche Gemeinden, die ressourcenschwach sind, erhalten Ausgleichsbeiträge.
2. Der Beitrag pro massgebende Person steigt progressiv mit zunehmender Differenz zwischen dem eigenen Ressourcenpotenzial und jenem gemäss dem kantonalen Durchschnitt. Die Rangfolge der Gemeinden darf dadurch nicht verändert werden. Vorbehalten bleibt die Mindestaustattung gemäss Absatz 3.
3. Jeder Gemeinde wird zusammen mit den eigenen massgebenden Ressourcen pro massgebende Person eine Ausstattung von mindestens 65 Prozent des kantonalen Durchschnitts garantiert.