Art. 5 Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Finanzierung
Art. 5 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Finanzierung
1. Der Ressourcenausgleich wird vom Kanton und von den ressourcenstarken Gemeinden finanziert.
2. Die ressourcenstarken Gemeinden entrichten einen jährlichen Beitrag zwischen 15 Prozent und 20 Prozent jenes Anteils an ihren massgebenden eigenen Ressourcen, der den Durchschnitt sämtlicher Gemeinden pro massgebende Person (Indexwert von 100 Punkten) übertrifft. Für jene Ressourcen, welche den Indexwert von 200 Punkten übersteigen, wird der Beitragssatz wie folgt erhöht
a) bis zum Indexwert von 250 Punkten: + 5 Prozentpunkte;
b) bis zum Indexwert von 300 Punkten: + 10 Prozentpunkte;
c) ab dem Indexwert von 300 Punkten: + 15 Prozentpunkte.
3. Der Kanton leistet den Differenzbetrag zwischen dem Gesamtvolumen für den Ressourcenausgleich und dem Beitrag der ressourcenstarken Gemeinden.