Art. 4 Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Ressourcenpotenzial
Art. 4 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Ressourcenpotenzial
1. Das Ressourcenpotenzial einer Gemeinde entspricht ihren fiskalisch ausschöpfbaren Ressourcen sowie ihren Wasserzinserträgen.
2. Es wird berechnet auf der Grundlage
a) * der Einkommens- und Vermögenssteuern einschliesslich Liquidationsgewinnsteuern und Aufwandsteuern der natürlichen Personen gemäss einfacher Kantonssteuer zu 100 Prozent sowie der Quellensteuern gemäss dem vom Grossen Rat festgelegten Steuerfuss;
b) * der Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen gemäss dem vom Grossen Rat festgelegten Steuerfuss;
c) * ...
d) * der Steuerwerte der Liegenschaften zu maximal 1,5 Promille; sowie
e) * der Netto-Wasserzinsen einschliesslich der Abgeltungsleistungen für Einbussen der Wasserkraftnutzung.
3. Der Durchschnitt des Ressourcenpotenzials sämtlicher Gemeinden pro massgebende Person entspricht dem Indexwert von 100 Punkten. Gemeinden mit einem Indexwert über 100 Punkten gelten als ressourcenstark. Gemeinden mit einem Indexwert unter 100 Punkten gelten als ressourcenschwach.
4. Erhält eine ressourcenschwache Gemeinde jährlich wiederkehrende Konzessionserträge von mehr als 50 Prozent ihres Ressourcenpotenzials, so werden diese Erträge bis zu einem Indexwert von 100 Punkten angerechnet.
5. Die Berechnung des Ressourcenpotenzials sowie des Ressourcenindexes erfolgt jährlich auf der Grundlage des Durchschnitts der letzten zwei verfügbaren Jahre, einschliesslich der Nachträge aus den vorangehenden Jahren.