Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
730.200 FAGLPFLPFC CH-GR

Art. 3 Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Grundsätze

Ressourcenausgleich
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (19 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Grundsätze

1. Der Ressourcenausgleich bezieht sämtliche Gemeinden ein und konzentriert sich auf die Verringerung der Unterschiede in der Mittelausstattung. Er sichert den Gemeinden einen Grundbetrag an frei verfügbaren finanziellen Ressourcen.

2. Die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde wird anhand des Ressourcenpotenzials pro massgebende Person (massgebende Ressourcen) bemessen und in Form eines Ressourcenindexes ausgewiesen.

3. Die massgebende Personenzahl basiert auf der ständigen Wohnbevölkerung gemäss der Bevölkerungsstatistik des Bundes (STATPOP) sowie dem Total der steuerpflichtigen Personen gemäss den Steuerdaten der kantonalen Steuerverwaltung. Übertrifft das Total der steuerpflichtigen Personen die Einwohnerzahl der ständigen Wohnbevölkerung, so wird der überschiessende Anteil zu 20 Prozent zu den massgebenden Personen gerechnet.

← Art. 2 Finanzausgleichsgesetz, FAG Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Gegenstand Art. 4 Finanzausgleichsgesetz, FAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →