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Art. 23 Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - 6. Offene Beitragsverpflichtungen

Schlussbestimmungen
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Art. 23 Finanzausgleichsgesetz, FAG · 6. Offene Beitragsverpflichtungen

1. Soweit die FA-Reform die Rechtsgrundlage für Investitionsbeiträge an Gemeinden aufhebt, werden Beiträge nur noch für jene Projekte zugesichert und ausgerichtet, für welche ein den Vorgaben des zuständigen Amtes entsprechendes Beitragsgesuch vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht wurde und die Abrechnungen für die realisierten Investitionen bis spätestens Ende 2019 unterbreitet werden. Ansprüche aus Beitragszusicherungen für öffentliche Werke im Zusammenhang mit Gemeindezusammenschlüssen werden uneingeschränkt abgegolten.

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