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Art. 2 Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Ziele

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Ziele

1. Der Finanzausgleich soll

a) die finanzielle Eigenständigkeit der Gemeinden stärken;

b) die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung zwischen den Gemeinden verringern;

c) den Gemeinden eine Grundausstattung mit finanziellen Ressourcen gewährleisten;

d) übermässige finanzielle Lasten der Gemeinden aufgrund ihrer Besiedlungsstruktur, Topographie und Schülerquote oder aufgrund der materiellen Sozialhilfe mildern;

e) Härtefälle aufgrund ausserordentlicher Lasten einzelner Gemeinden vermeiden.

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