730.200
FAGLPFLPFC
CH-GR
Art. 2 Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Ziele
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Ziele
1. Der Finanzausgleich soll
a) die finanzielle Eigenständigkeit der Gemeinden stärken;
b) die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und Steuerbelastung zwischen den Gemeinden verringern;
c) den Gemeinden eine Grundausstattung mit finanziellen Ressourcen gewährleisten;
d) übermässige finanzielle Lasten der Gemeinden aufgrund ihrer Besiedlungsstruktur, Topographie und Schülerquote oder aufgrund der materiellen Sozialhilfe mildern;
e) Härtefälle aufgrund ausserordentlicher Lasten einzelner Gemeinden vermeiden.