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Art. 16 Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Wirksamkeitsanalyse

Vollzugsvorgaben
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Art. 16 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Wirksamkeitsanalyse

1. Die Regierung nimmt periodisch eine umfassende Prüfung des Vollzugs und der Wirksamkeit des Ressourcen- und Lastenausgleichs sowie der Entwicklung der Gemeindezusammenschlüsse vor.

2. Sie orientiert den Grossen Rat in geeigneter Form über die Ergebnisse und beantragt bei Bedarf Massnahmen zur Verbesserung des Ressourcen- und Lastenausgleichs.

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