730.200
FAGLPFLPFC
CH-GR
Art. 16 Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Wirksamkeitsanalyse
Vollzugsvorgaben
Art. 16 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Wirksamkeitsanalyse
1. Die Regierung nimmt periodisch eine umfassende Prüfung des Vollzugs und der Wirksamkeit des Ressourcen- und Lastenausgleichs sowie der Entwicklung der Gemeindezusammenschlüsse vor.
2. Sie orientiert den Grossen Rat in geeigneter Form über die Ergebnisse und beantragt bei Bedarf Massnahmen zur Verbesserung des Ressourcen- und Lastenausgleichs.