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Art. 15a Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Fehlerhafte Berechnungen

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Art. 15a Finanzausgleichsgesetz, FAG · Fehlerhafte Berechnungen

1. Eine fehlerhafte Berechnung des Ressourcenausgleichs sowie des Gebirgs- und Schullastenausgleichs wird im Nachhinein nur dann korrigiert, wenn bei mehr als einem Zehntel der Gemeinden eine Abweichung von mehr als einem Prozent der entsprechenden Beiträge festgestellt wird.

2. Es werden nur Berechnungen korrigiert, deren Fehlerhaftigkeit innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Berechnungen formell beschlossen worden sind, festgestellt werden.

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