730.200
FAGLPFLPFC
CH-GR
Art. 14 Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Beiträge zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen
Mittelbeschaffung, -dotierung und -verteilung
Art. 14 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Beiträge zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen
1. Gemeinden, welche sich zusammenschliessen, erhalten Förderbeiträge.
2. Die Förderbeiträge können auch an Projekte und Studien ausgerichtet werden.
3. Die Regierung legt die Kriterien und die Höhe der Förderbeiträge fest.
4. Der Grosse Rat beschliesst die erforderlichen Kredite in eigener Kompetenz.