730.200
FAGLPFLPFC
CH-GR
Art. 13 Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Teilzahlungen
Mittelbeschaffung, -dotierung und -verteilung
Art. 13 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Teilzahlungen
1. Der Kanton entrichtet den Gemeinden die Beiträge für den Ressourcenausgleich und den Gebirgs- und Schullastenausgleich in zwei gleich grossen Teilzahlungen jeweils im Juni und Dezember.
2. Die ressourcenstarken Gemeinden haben ihre Beiträge für den Ressourcenausgleich ebenfalls in zwei gleich grossen Zahlungen jeweils im Juni und Dezember zu entrichten.