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Art. 12 Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Verteilung der Mittel

Mittelbeschaffung, -dotierung und -verteilung
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Art. 12 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Verteilung der Mittel

1. Die Regierung legt die Verteilung der Beiträge auf die Gemeinden für den Ressourcenausgleich, den Gebirgs- und Schullastenausgleich und den individuellen Härteausgleich für besondere Lasten fest. Ihr Entscheid ist endgültig.

2. Die Berechnungen basieren auf den jeweils neusten verfügbaren Datengrundlagen.

3. Die Beiträge des Ressourcenausgleichs, des Gebirgs- und Schullastenausgleichs werden den Gemeinden ohne Zweckbindung ausgerichtet.

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