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Art. 11 Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Dotierung der Mittel

Mittelbeschaffung, -dotierung und -verteilung
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Art. 11 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Dotierung der Mittel

1. Der Grosse Rat legt im Rahmen des Budgets folgende Grössen jährlich fest

a) den Beitragssatz zur Finanzierung des Ressourcenausgleichs durch die ressourcenstarken Gemeinden gemäss Artikel 5 Absatz 2;

b) den Prozentsatz für die minimale Ressourcenausstattung der ressourcenschwachen Gemeinden gemäss Artikel 6 Absatz 3;

c) das Gesamtvolumen für den Gebirgs- und Schullastenausgleich gemäss Artikel 7. Dieses beträgt 70 bis 100 Prozent der Mittel für den Ressourcenausgleich;

d) das Gesamtvolumen für den individuellen Härteausgleich für besondere Lasten gemäss Artikel 9.

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