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Art. 10 Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Spezialfinanzierung Finanzausgleich

Mittelbeschaffung, -dotierung und -verteilung
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Art. 10 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Spezialfinanzierung Finanzausgleich

1. Zur Finanzierung und Abwicklung des Ressourcen- und Lastenausgleichs sowie der Beiträge zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen wird eine Spezialfinanzierung gemäss den Bestimmungen der kantonalen Finanzhaushaltsgesetzgebung geführt.

2. Die Spezialfinanzierung wird gespiesen mit Beiträgen der ressourcenstarken Gemeinden gemäss Artikel 5 Absatz 2 sowie mit allgemeinen Staatsmitteln des Kantons. Die kantonalen Mittel betragen mindestens 150 Prozent und höchstens 250 Prozent der Gemeindebeiträge.

3. Bei fehlendem Vermögen der Spezialfinanzierung sind Vorschüsse aus allgemeinen Staatsmitteln nur vorübergehend und höchstens bis zur Höhe der letzten Mittelzuweisung zulässig.

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