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Art. 1 Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Gegenstand

1. Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich für die Gemeinden. Dieser umfasst den Ressourcenausgleich, den Gebirgs- und Schullastenausgleich, den Lastenausgleich Soziales sowie den individuellen Härteausgleich für besondere Lasten.

2. Es regelt im Weiteren

a) die Beiträge zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen;

b) * den Vollzug und die Analyse über die Wirksamkeit des Finanzausgleichs.

c) * ...

Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Gegenstand Art. 2 Finanzausgleichsgesetz, FAG →

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