730.200
FAGLPFLPFC
CH-GR
Art. 1 Gesetz über den Finanzausgleich im Kanton Graubünden (Finanzausgleichsgesetz, FAG) - Gegenstand
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Finanzausgleichsgesetz, FAG · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt den Finanzausgleich für die Gemeinden. Dieser umfasst den Ressourcenausgleich, den Gebirgs- und Schullastenausgleich, den Lastenausgleich Soziales sowie den individuellen Härteausgleich für besondere Lasten.
2. Es regelt im Weiteren
a) die Beiträge zur Förderung von Gemeindezusammenschlüssen;
b) * den Vollzug und die Analyse über die Wirksamkeit des Finanzausgleichs.
c) * ...