Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 7 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Handänderungssteuer 1. Allgemeines

Die Steuern der Gemeinden - Handänderungssteuer
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Art. 7 GKStG · Handänderungssteuer 1. Allgemeines

1. Die Gemeinde erhebt eine Handänderungssteuer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

2. Die Handänderungssteuer wird erhoben bei Handänderung eines in der Gemeinde gelegenen Grundstücks oder Grundstückanteils.

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