720.200
GKSTGLIMPCC
CH-GR
Art. 7 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Handänderungssteuer 1. Allgemeines
Die Steuern der Gemeinden - Handänderungssteuer
Art. 7 GKStG · Handänderungssteuer 1. Allgemeines
1. Die Gemeinde erhebt eine Handänderungssteuer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
2. Die Handänderungssteuer wird erhoben bei Handänderung eines in der Gemeinde gelegenen Grundstücks oder Grundstückanteils.