720.200
GKSTGLIMPCC
CH-GR
Art. 5 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Fraktionssteuer
Die Steuern der Gemeinden - Direkte Steuern
Art. 5 GKStG · Fraktionssteuer
1. ...
2. Bestehende Fraktionen mit Gebietskörperschaft, die am 1. Januar 2009 eine Einkommens- und Vermögenssteuer erheben, können dies für die Dauer von zehn Jahren weiterhin tun.
3. Artikel 4 findet sinngemäss Anwendung.