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Art. 5 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Fraktionssteuer

Die Steuern der Gemeinden - Direkte Steuern
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Art. 5 GKStG · Fraktionssteuer

1. ...

2. Bestehende Fraktionen mit Gebietskörperschaft, die am 1. Januar 2009 eine Einkommens- und Vermögenssteuer erheben, können dies für die Dauer von zehn Jahren weiterhin tun.

3. Artikel 4 findet sinngemäss Anwendung.

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