720.200
GKSTGLIMPCC
CH-GR
Art. 34 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Referendum und Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 34 GKStG · Referendum und Inkrafttreten
1. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2. Es tritt auf den 1. Januar 2007 in Kraft und findet unter Vorbehalt von Absatz 3 per 1. Januar 2009 Anwendung.
3. Die Befreiung der Ehegatten und der direkten Nachkommen gemäss Artikel 21 Absatz 2 und 3 von der Erbschafts- und Schenkungssteuer gilt bereits ab 1. Januar 2008 für alle Gemeinden zwingend.