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Art. 33 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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Art. 33 GKStG · Übergangsbestimmung

1. Noch nicht besteuerte Erbvorbezüge an Ehegatten sowie an direkte Nachkommen werden per 1. Januar 2008 besteuert. Für die Besteuerung des Vorempfanges sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ausrichtung massgebend.

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