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Art. 30 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Entschädigung des Kantons

Vollzug und Verfahren
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Art. 30 GKStG · Entschädigung des Kantons

1. Die Gemeinden entschädigen die Kantonale Steuerverwaltung für die Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer mit einer Fallpauschale. Die Regierung legt deren Höhe fest.

2. Die Landeskirchen und Kirchgemeinden entschädigen die Kantonale Steuerverwaltung mit eins Prozent und die Gemeinde mit maximal zwei Prozent der bezogenen Steuern.

3. Bestehen in derselben politischen Gemeinde mehrere Kirchgemeinden, haben diese die Kantonale Steuerverwaltung mit 1.5 Prozent und die Gemeinde mit maximal 2.5 Prozent der bezogenen Steuern zu entschädigen.

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