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Art. 3 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Kirchensteuern

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 GKStG · Kirchensteuern

1. Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Einkommens- und Vermögenssteuer in Prozenten der einfachen Kantonssteuer sowie Nach- und Strafsteuern erheben.

2. Die Erhebung weiterer Steuern ist nicht zulässig.

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