720.200
GKSTGLIMPCC
CH-GR
Art. 3 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Kirchensteuern
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 GKStG · Kirchensteuern
1. Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden können nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Einkommens- und Vermögenssteuer in Prozenten der einfachen Kantonssteuer sowie Nach- und Strafsteuern erheben.
2. Die Erhebung weiterer Steuern ist nicht zulässig.