Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.200 GKSTGLIMPCC CH-GR

Art. 28 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - 2. Kirchenbehörden

Vollzug und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 28 GKStG · 2. Kirchenbehörden

1. Die Landeskirchen und deren Kirchgemeinden bestimmen eine Behörde für die Festlegung des Steuerfusses sowie für die Beurteilung der subjektiven Steuerpflicht.

← Art. 27 GKStG Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Gegenstand des Gesetzes Art. 29 GKStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →