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Art. 26 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Gesetzliche Grundlage

Vollzug und Verfahren
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Art. 26 GKStG · Gesetzliche Grundlage

1. Die Gemeinden regeln die Grundzüge der Steuererhebung für die Steuern nach Artikel 2, die Zuständigkeiten und die Fälligkeit der Steuern in einem Gesetz im formellen Sinn.

2. Die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden regeln die Steuererhebung und die Zuständigkeiten in einem Gesetz im formellen Sinn.

3. Die Gesetze nach den Absätzen 1 und 2 sind von der Regierung mit konstitutiver Wirkung zu genehmigen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A 2016 32 · gr (Art. 26 Abs. 3 GKStG)
Tourism Tax Assessment Validity and Equality Challenge
Cited as the basis for the cantonal government's approval of the municipal law on guest and tourism taxes.