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Art. 25 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Nachsteuern und Bussen

Nach- und Strafsteuern sowie Ordnungsbussen
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Art. 25 GKStG · Nachsteuern und Bussen

1. Die Gemeinden sowie die Landeskirchen und ihre Kirchgemeinden erheben eine Nach- und Strafsteuer nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes.

2. Die Gemeinden erheben bei Steuerarten, welche sie selber veranlagen, Ordnungsbussen nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes.

3. Veranlagung und Bezug fallen in den Zuständigkeitsbereich der für den Vollzug der betreffenden Steuerart zuständigen Behörde.

4. Die Veranlagung der Nach- und Strafsteuern betreffend Einkommens- und Vermögenssteuern fällt in den Kompetenzbereich der kantonalen Behörde.

5. Wo die Veranlagung zusammen mit der Kantonssteuer erfolgt, werden die Nach- und Strafsteuerverfahren zusammengelegt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A 2023 22 · gr (Art. 25 GKStG)
Attempted Tax Evasion Due to Understated 2021 Income and Misleading Information
Cited as part of the legal basis defining the offense of attempted tax evasion under municipal/church tax law, which was the subject of the fine upheld by the decision.