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Art. 23 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Tourismusförderungsabgabe

Die Steuern der Gemeinden - Kompetenznormen für weitere Steuern
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Art. 23 GKStG · Tourismusförderungsabgabe

1. Die Gemeinde kann eine Tourismusförderungsabgabe erheben.

2. Die Tourismusförderungsabgabe wird von den natürlichen und juristischen Personen erhoben, die auf Gemeindegebiet tätig sind und vom Tourismus profitieren.

3. Die Erträge sind im Interesse der steuerpflichtigen Personen und insbesondere für eine wirksame Marktbearbeitung sowie für Anlässe zu verwenden. Sie dürfen nicht für die Finanzierung ordentlicher Gemeindeaufgaben eingesetzt werden.

4. Erhebung, Bezug und Verwendung der Tourismusförderungsabgabe können an eine kommunale oder regionale Tourismusorganisation delegiert werden. Für Einsprachen muss jedenfalls ein Gemeindeorgan bestimmt werden.

5. Die Gemeinden beziehungsweise die Tourismusorganisationen sind verpflichtet, die Mittelverwendung detailliert offenzulegen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

A 2023 12 · gr (Art. 23 des Gästetaxengesetzes i.V.m. Art. 29 Abs. 2 GKStG und Art. 139 Abs. 1 des Steuergesetzes für den Kanton Graubünden (StG))
Property Owner's Tax Exemption Appeal Dismissed Due to Procedural Error
Cited in reasoning to establish the path for appeal against a subsequent decision, relevant for the transfer order (2).
A 2016 32 · gr (Art. 23 GKStG)
Tourism Tax Assessment Validity and Equality Challenge
Mentioned in relation to the proper use of tourism tax revenues, specifically Art. 23 para. 2 GKStG concerning expenditures exceeding revenues.
A 2010 33 · gr (Art. 23 GKStG)
Property Owners Challenge Municipal Accommodation Tax Increase
Cited to define the purpose for which tourism promotion fees can be used (financing effective market development).