Art. 23 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Tourismusförderungsabgabe
Art. 23 GKStG · Tourismusförderungsabgabe
1. Die Gemeinde kann eine Tourismusförderungsabgabe erheben.
2. Die Tourismusförderungsabgabe wird von den natürlichen und juristischen Personen erhoben, die auf Gemeindegebiet tätig sind und vom Tourismus profitieren.
3. Die Erträge sind im Interesse der steuerpflichtigen Personen und insbesondere für eine wirksame Marktbearbeitung sowie für Anlässe zu verwenden. Sie dürfen nicht für die Finanzierung ordentlicher Gemeindeaufgaben eingesetzt werden.
4. Erhebung, Bezug und Verwendung der Tourismusförderungsabgabe können an eine kommunale oder regionale Tourismusorganisation delegiert werden. Für Einsprachen muss jedenfalls ein Gemeindeorgan bestimmt werden.
5. Die Gemeinden beziehungsweise die Tourismusorganisationen sind verpflichtet, die Mittelverwendung detailliert offenzulegen.