Art. 22a Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Beherbergungsabgabe
Art. 22a GKStG · Beherbergungsabgabe
1. Die Gemeinde kann eine Beherbergungsabgabe erheben.
2. Steuersubjekt sind der Beherberger und der Eigennutzer. Als Eigennutzer gilt auch, wer in der betreffenden Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig ist und dort über eine selbst genutzte Ferienliegenschaft verfügt, es sei denn, die Gemeinde leistet aus den Einkommens- und Vermögenssteuern der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen einen wesentlichen Beitrag an die Tourismusentwicklung. Der Dauermieter ist dem Eigennutzer gleichgestellt.
3. Von der Abgabe ausgenommen ist, wer in der betreffenden Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig ist und dort nicht über eine selbst genutzte Ferienliegenschaft verfügt.
4. Steuerobjekt ist der direkte oder indirekte Tourismusnutzen.
5. Die Bemessung erfolgt aufgrund der vorhandenen Kapazitäten.
6. Die Erträge aus der Beherbergungsabgabe müssen zur Finanzierung von Ausgaben im Interesse und zum Nutzen der Abgabepflichtigen verwendet werden. Sie dürfen nicht für die Finanzierung traditioneller Gemeindeaufgaben verwendet werden.
7. Erhebung, Bezug und Verwendung der Beherbergungsabgabe können an eine kommunale oder regionale Tourismusorganisation delegiert werden. Für Einsprachen muss jedenfalls ein Gemeindeorgan bestimmt werden.
8. Die Gemeinden beziehungsweise die Tourismusorganisationen sind verpflichtet, die Mittelverwendung detailliert offenzulegen.