Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.200 GKSTGLIMPCC CH-GR

Art. 22a Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Beherbergungsabgabe

Die Steuern der Gemeinden - Kompetenznormen für weitere Steuern
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 22a GKStG · Beherbergungsabgabe

1. Die Gemeinde kann eine Beherbergungsabgabe erheben.

2. Steuersubjekt sind der Beherberger und der Eigennutzer. Als Eigennutzer gilt auch, wer in der betreffenden Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig ist und dort über eine selbst genutzte Ferienliegenschaft verfügt, es sei denn, die Gemeinde leistet aus den Einkommens- und Vermögenssteuern der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen einen wesentlichen Beitrag an die Tourismusentwicklung. Der Dauermieter ist dem Eigennutzer gleichgestellt.

3. Von der Abgabe ausgenommen ist, wer in der betreffenden Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig ist und dort nicht über eine selbst genutzte Ferienliegenschaft verfügt.

4. Steuerobjekt ist der direkte oder indirekte Tourismusnutzen.

5. Die Bemessung erfolgt aufgrund der vorhandenen Kapazitäten.

6. Die Erträge aus der Beherbergungsabgabe müssen zur Finanzierung von Ausgaben im Interesse und zum Nutzen der Abgabepflichtigen verwendet werden. Sie dürfen nicht für die Finanzierung traditioneller Gemeindeaufgaben verwendet werden.

7. Erhebung, Bezug und Verwendung der Beherbergungsabgabe können an eine kommunale oder regionale Tourismusorganisation delegiert werden. Für Einsprachen muss jedenfalls ein Gemeindeorgan bestimmt werden.

8. Die Gemeinden beziehungsweise die Tourismusorganisationen sind verpflichtet, die Mittelverwendung detailliert offenzulegen.

← Art. 22 GKStG Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Gegenstand des Gesetzes Art. 23 GKStG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →