Art. 22 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Gästetaxe
Art. 22 GKStG · Gästetaxe
1. Die Gemeinde kann eine Gästetaxe erheben.
2. Steuerobjekt ist die Übernachtung, Steuersubjekt der übernachtende Gast. Dem übernachtenden Gast gleichgestellt sind Personen, die in der betreffenden Gemeinde unbeschränkt steuerpflichtig sind und dort über eine selbst genutzte Ferienliegenschaft verfügen, es sei denn, die Gemeinde leistet aus den Einkommens- und Vermögenssteuern der unbeschränkt steuerpflichtigen Personen einen wesentlichen Beitrag an die Tourismusentwicklung.
3. Die Erträge aus der Gästetaxe müssen zur Finanzierung von touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen verwendet werden. Sie dürfen nicht für die Finanzierung ordentlicher Gemeindeaufgaben eingesetzt werden.
4. Erhebung, Bezug und Verwendung der Gästetaxe können an eine kommunale oder regionale Tourismusorganisation delegiert werden. Für Einsprachen muss jedenfalls ein Gemeindeorgan bestimmt werden.
5. Die Gemeinden beziehungsweise die Tourismusorganisationen sind verpflichtet, die Mittelverwendung detailliert offenzulegen.