Art. 21 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - Erbschafts- und Schenkungssteuer
Art. 21 GKStG · Erbschafts- und Schenkungssteuer
1. Die Gemeinde kann eine Erbschafts- und eine Schenkungssteuer erheben.
2. Steuersubjekt, Steuerbefreiung, Steuerobjekt, Steueranspruch und Steuerbemessung, Bezug und Haftung der Erbschafts- und der Schenkungssteuer richten sich nach den Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes.
3. ...
4. Die Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes über die Steuerpflicht finden analoge Anwendung. Für Preise und Ehrengaben des Kantons liegt die Steuerhoheit bei der Wohnsitzgemeinde des Empfängers. Hat dieser seinen Wohnsitz ausserhalb des Kantons, fällt der Steuerertrag an die Stadt Chur.
5. Die Gemeinde legt die Steuersätze in einem formellen Gesetz fest. Diese betragen maximal
a) 5 Prozent: für den elterlichen Stamm;
b) * ...
c) 25 Prozent: für die übrigen Begünstigten.
6. Veranlagung und Steuerbezug erfolgen zusammen mit der kantonalen Erbschaftssteuer und der kantonalen Schenkungssteuer durch die kantonale Steuerverwaltung. Gleiches gilt für Einsprache-, Rechtsmittel- und weitere Entscheide.
7. Über Erlassgesuche und administrative Abschreibungen entscheidet die Gemeinde.