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Art. 20 Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (GKStG) - 5. Sicherstellung

Die Steuern der Gemeinden - Liegenschaftensteuer
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Art. 20 GKStG · 5. Sicherstellung

1. Die Liegenschaftensteuer ist gemäss Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch grundpfandgesichert.

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